Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Hohenthanner Schlossbrauerei GmbH & Co. KG

1. Allgemeines:
Allen Lieferungen und Leistungen der Hohenthanner Schlossbrauerei GmbH & Co. KG liegen diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs-bedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder wenn die Brauerei der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
An mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter sind wir erst gebunden, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

2. Lieferungen:
Lieferungen an Kunden können nur an Arbeitstagen (Montag bis Freitag) erfolgen.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Verbindliche Liefertermine oder Fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Brauerei. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seinen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, es sei denn, die Verzögerung ist von der Brauerei zu vertreten.
Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die Brauerei sobald als möglich mit.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Ereignisse höherer Gewalt, Naturkatastrophen, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Brauerei liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Brauerei wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Für den Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Lieferung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen und sonstiger Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Brauerei liegen, ist die Brauerei auch dazu berechtigt, die Lieferung durch einen von ihr benannten Ersatzlieferanten erbringen zu lassen, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen der Brauerei dem Kunden im Einzelfall zumutbar ist.

3. Qualität:
Die Brauerei wird die Getränke in einwandfreier Qualität liefern und insbesondere alle bestehenden gesetzlichen Vorschriften bei der Herstellung beachten.
Die Ware soll nach der Lieferung frostsicher, kühl und lichtgeschützt gelagert werden. Die ideale Bierkellertemperatur liegt bei 7 °C bis 8 °C.

4. Gewährleistung:
Etwaige Schäden/Mängel an Getränken sind unverzüglich nach Erkennbarkeit durch den Kunden zu reklamieren. Für Schäden an Getränken, die durch unsachgemäße Lagerung oder unsachgemäßen Ausschank durch den Kunden entstehen, haftet die Brauerei nicht.
Ebenso haftet die Brauerei nicht für Schäden, die nach der Lagerung der Getränke beim Kunden von mehr als sechs Wochen auftreten. In diesen Fällen kann von uns bei Rückgabe von Bier nur die Biersteuer erstattet werden.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden, bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Brauerei, im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
Insoweit haftet die Brauerei nur auf den nach der Art des Produktes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, in der Regel also auf den Warenwert.

5. Preise und Zahlung:
Getränkelieferungen von der Brauerei erfolgen zu den in den jeweils gültigen Preislisten angegebenen Abgabepreisen. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Alle Rechnungen der Brauerei sind mangels besonderer Vereinbarung mit Zugang zur Zahlung fällig und ohne Abzug zahlbar. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Zahlungsverzug hat die Brauerei das Recht, Barzahlung zu verlangen oder weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen.
Im Übrigen kann die Brauerei Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens 7% jährlich, ab Eintritt des Verzuges, verlangen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Verzugszins acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

6. Eigentumsvorbehalt:
Die Brauerei behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor.
Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch der Brauerei bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt insbesondere auch für Versicherungs- und sonstige Forderungen, die aus der Zerstörung, Beschädigung oder den Verderb der Vorbehaltsware entstehen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Brauerei, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Pfänden Dritte die Vorbehaltsware, so muss der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt der Brauerei hinweisen und die Brauerei unverzüglich benachrichtigen. Andernfalls hat der Kunde für die Folgen aufzukommen.
Die Brauerei kann die Abtretung gegenüber den Abnehmern des Kunden dann offenlegen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Brauerei nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist auf Verlangen der Brauerei gehalten, Auskunft über den Verbleib der unbezahlten Ware und über die Einzelheiten der abgetretenen Ansprüche zu erteilen. In diesem Fall ist die Brauerei berechtigt, durch Einsichtnahme in die Buchhaltung des Kunden entsprechende Feststellungen zu treffen.

7. Leergut:
Das zur Verfügung gestellte Leergut (Flaschen, Träger, Fässer, Stahlflaschen, Paletten) bleibt Eigentum der Brauerei (bei Handelsware Treuhandeigentum). Es ist von dem Kunden an die Brauerei unverzüglich, spätestens drei Monate nach Auslieferung zurückzugeben. Leergut, das nicht dem von uns gelieferten entspricht - insbesondere das durch Einbrand oder Einprägung als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist oder das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe usw. übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist – wird dem Kunden abholbereit zur Verfügung gestellt. Eine Aufrechnung auf die Rückgabeverpflichtung des Kunden erfolgt insoweit nicht. Holt der Kunde dieses Leergut nicht innerhalb zwei Wochen ab, können wir hierüber ersatzlos verfügen. Jede Leergutabholung erfolgt vorbehaltlich unserer Abrechnung. Für die Feststellung von Art und Zahl des abgegebenen Leerguts ist unsere Zählung maßgebend.
Leergut kann von der Brauerei bepfandet werden, und zwar nach Maßgabe der in den jeweils gültigen Preislisten ausgewiesenen Pfandbeträge. Pfandbeträge sind gleichzeitig mit den Warenrechnungen zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Bei Rückgabe von Leergut an die Brauerei erfolgt eine Pfanderstattung. Nicht zurückgegebenes Leergut ist der Brauerei zum jeweiligen Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Der geleistete Pfandbetrag wird angerechnet. Erfolgt gegenüber dem von uns ausgegebenen Leergutauszug innerhalb von 14 Tagen kein schriftlicher Widerspruch, so gilt der mitgeteilte Leergut- und Pfandsaldo als anerkannt. Gibt der Kunde mehr Leergut zurück als er von uns erhalten hat, sind wir berechtigt, das überzählige Leergut dem Kunden wieder zur Verfügung zu stellen.

8. Saldenbestätigung:
Der Kunde hat Saldenbestätigung und sonstige Abrechnungen (z.B. Rechnungen/Lieferschein) auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und Einwendungen innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei der Brauerei zu erheben. Erhebt der Kunde nicht rechtzeitig Einwendungen, so gilt dies als Genehmigung der Saldenbestätigung.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Brauerei und den Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.
Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus laufender Geschäftsverbindung ist Landshut.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen diese Geschäftsbedingungen nicht berührt.
Im Rahmen der Geschäftsverbindung ist die Brauerei berechtigt, unter Beachtung des Datenschutzgesetzes die personenbezogenen Daten des Kunden, gleich ob diese von ihm oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

Hohenthanner Schlossbrauerei GmbH & Co. KG / Januar 2016